Samstag, 14. Nov 2020

Haufe: Recht
14. November, 05:15 Uhr

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderformen der Arbeit aber ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern.Mehr zum Thema 'Urteil'...Mehr zum Thema 'Arbeitszeit'...