Samstag, 23. Mai 2020

Haufe: Recht
23. Mai, 04:15 Uhr

Das Bayerische Beamtengesetz untersagt Polizeivollzugsbeamten unmittelbar, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.Mehr zum Thema 'Urteil'...Mehr zum Thema 'Polizei'...