Samstag, 29. Dez 2018

Haufe: Recht
29. Dezember, 05:15 Uhr

Die Nichterfassung eines in einer auf Papier eingereichten Einkommensteuererklärung erklärten Veräußerungsgewinns bei der Veranlagung stellt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO dar, wenn der Bearbeiter davon ausgegangen ist, alle Kennzahlen zur Berücksichtigung sämtlicher erklärter Einkünfte eingegeben zu haben.Mehr zum Thema 'Steuerbescheid'...Mehr zum Thema 'Abgabenordnung'...