Samstag, 23. Sep 2017

Haufe: Recht
23. September, 04:30 Uhr

Für ehrenamtlich tätige Personen, die eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten und gleichzeitig Verwaltungsaufgaben, die mit dem Ehrenamt zusammenhängen, übernehmen, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Sie sind nicht als geringfügig Beschäftige einzuordnen. Hier erhielt der Vorstandsvorsitzende ca. 7.000 EUR im Jahr.Mehr zum Thema...